Jugendstiftung Sachsen
Jugendstiftung Sachsen > Förderbedingungen
Aufgabe
Fakten
Förderbedingungen
Schwerpunkt: Projektförderung
Download
Kontakt






 
Förderbedingungen

Förderhinweise für 2011 werden Ende des Jahres 2010 bekannt gegeben!

 

Förderung in 2010

Im Jahr 2010 konnten fünf sächsische Projekte der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit einer Summe von bis zu 500 Euro gefördert werden. Die Beantragungsfrist ist abgelaufen.

 

Förderschwerpunkt bildet dabei der Bereich der Offenen Kinder- und Jugendarbeit. Insbesondere Initiativen und Einrichtungen, die Jugendliche ermutigen sich aktiv für ihre Belange in den Dörfern und Städten einzusetzen, sollen finanziell unterstützt werden.

 

 

 

Gefördert werden in 2010:

 

Projekt "Die Kunst der `Außenseiter´ Ausstellung in Brüssel", Träger: Jugendprojekt Oldschool Mechanic´s Bockau e.V.

 

Projekt "Aufbau, Ausbau und in See gestochen - Kinder und Jugendliche renovieren einen Kutter", Träger: OUTLAW gGmbH

 

Projekt "Stay Rebel- für ein tolerantes, buntes, weltoffenes Limbach-Oberfrohna", Träger: Soziale & Politische Bildungvereinigung Limbach-Oberfrohna e.V.

 

Projekt "Alles bloß Werbung oder was?", Träger: Deutscher Kinderschutzbund Ortsverband Region Weißeritz e.V.

 

Projekt "Die Mauer in den Köpfen", Träger: "Windmühle" e.V. Seifhennersdorf - Bildungs- und Begegnungsstätte

 

 

 

Die Anträge waren auf den Vordrucken mit den dazugehörigen Anlagen bis zum 30.05.2010 einzureichen.

 

Förderungsfähig …

… sind Projekte, die auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen stattfinden. Auf der Grundlage der Stiftungssatzung können Projekte gefördert werden, durch die Unterstützung, Initiierung sowie Durchführung von Projekten der Kinder- und Jugendarbeit gewährleistet wird.

 

Wichtiges Kriterium …

… für die Bewilligung ist eine Beteiligung der Kinder und Jugendlichen an der Projektentwicklung und Durchführung. Die Stiftung kann auch wissenschaftliche Projekte im vorgenannten Sinne fördern.

 

Die Förderung …

… beträgt in der Regel pro Projekt maximal 500 €. Es wird eine angemessene Beteiligung des Trägers an den Gesamtkosten erwartet. In Ausnahmefällen ist auch eine 100%ige Förderung in benannter Höhe möglich.

Eine rückwirkende Förderung (vor Antragstellung) bereits durchgeführter Projekte ist nicht möglich.

 

Voraussetzung …

… für eine Entscheidung des Vorstandes ist die Vorlage eines vollständigen förderungsfähigen Projektantrages. Der Antrag auf Förderung eines Projektes soll in der Regel mindestens vier Monate vor dem geplanten Projektbeginn schriftlich eingereicht werden.

 

Inhalt

Neben einer ausführlichen Darstellung des beabsichtigten inhaltlichen Projektverlaufes muss der Antrag folgendes beinhalten:

  • Angaben über den Antragsteller;
  • Projektbezeichnung;
  • Projekttermin bzw. Projektzeitraum;
  • Gesamtkostenplanung des Projektes;
  • Finanzierung des Projektes.

 

Download des Antragsformulars:

 

als Datei für MS Word (368kB)

als Datei für Acrobat Reader (.pdf - 22kB)

Die Entscheidung über eine Förderung trifft der Stiftungsvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Rahmen dieses Ermessensspielraumes sind seine Entscheidungen weder behördlich noch gerichtlich anfechtbar.

Alle Leistungszusagen erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit des Widerrufes für den Fall von wichtigen Veränderungen auf Seiten des Antragstellers bzw. Projektträgers. Leistungsansprüche können nur aufgrund schriftlicher Leistungszusagen der Stiftung entstehen, nicht jedoch durch Berufung auf Gleichbehandlung oder aufgrund bereits früher gewährter Leistungen.

Nach dem Vorstandsbeschluss erhält der Antragsteller einen schriftlichen Bewilligungsbescheid.

Die Bereitstellung der Fördermittel erfolgt nach Versendung des Zuwendungsbescheides.

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem detaillierten Sachbericht und einer zahlenmäßigen Abrechnung der Ausgaben und Einnahmen unter Beifügung der Originalbelege über die geförderte Summe. Er ist spätestens sechs Wochen nach Abschluss des Projektes vorzulegen, sofern keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind.

 

Ein Widerruf des Förderungsbescheides ist möglich, wenn:

  • Fördermittel nicht der Bewilligung entsprechend verwendet werden; mit Fördermitteln erworbene Güter ohne Genehmigung der Stiftung veräußert oder zweckentfremdet werden;
  • der Projektträger vor Abschluss des Projekts die Förderungswürdigkeit verliert;
  • Mittel innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt nicht für fällige Zahlungen verwendet wurden;
  • Auflagen des Förderungsbescheides nicht beachtet werden;
  • der Projektträger auch aus anderen Quellen eine Finanzierung erhält und diese verschweigt;
  • der Projektträger mit dem Projekt Einnahmen erzielt und diese nicht in Abzug bringt;
  • der Verwendungsnachweis nicht zum Abgabetermin bei der Stiftung vorliegt.


 
News

ÜBERGÄNGE GESTALTEN

PROZESSBEGLEITUNG IN DER PÄDAGOGISCHEN PRAXIS

[Details]

CORAX wieder im Druck

Die Fachzeitschrift CORAX Magazin für Kinder- und Jugendarbeit in Sachsen erscheint seit der...

[Details]

...weitere News


Fortbildung

 Sozialpädagog/inn/en i...*
 07.09.2010 - 10.09.2010

 Freiwillig, aber nicht...
 10.09.2010 - 10.09.2010

 Der multimediale Alles...
 14.09.2010 - 14.09.2010

 Wenn sich das Blatt we...
 14.09.2010 - 16.09.2010

 Anders sein dürfen
 15.09.2010 - 15.09.2010

...alle Fortbildungen

EP-Pool - Interessantes

BezeichnungAusleihgebühr
Feldbett1,00 EUR
Hordentopf2,00 EUR
Mountainbike5,00 EUR
Schneeschaufel0,50 EUR
Erste-Hilfe-...1,00 EUR
Mount Everkist40,00 EUR
Bootssack (w...1,00 EUR
Canadier ein...9,00 EUR
Gruppenzelte9,00 EUR
Schneereifen1,00 EUR

...weitere Artikel

 Impressum
 rechtliche Hinweise

 Copyright © 1998-2005
 JuSt Jugendstiftung Sachsen

[Aufgabe]   [Fakten]   [Förderbedingungen]
[Schwerpunkt: Projektförderung]
  
[Kontakt]  

Optimiert für Browserversionen 4.0+, 800x600x16Mio. Farben mit aktiviertem JavaScript - ältere Browser können die Seiten nur mit teilweise eingeschränkter Funktionalität darstellen.
Aktuelle Browser zum Download: Microsoft / Netscape / Opera